Voraussetzungen
Während der Bildungskarenz werden Arbeitnehmer von ihrer Tätigkeit freigestellt, um sich weiterzubilden. Die Weiterbildung kann im In- und Ausland absolviert werden. Es muss sich jedoch um Kurse mit beruflichem Bezug handeln (d. h. keine Kurse, die nur dem Hobby des Arbeitnehmers dienen).
Das Arbeitsverhältnis bleibt währenddessen bestehen. Daher muss die Bildungskarenz mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Der Arbeitnehmer hat keinen Rechtsanspruch darauf. Eine Bildungskarenz kann auch nur in Anspruch genommen werden, wenn das Arbeitsverhältnis zuvor bereits mindestens sechs Monate gedauert hat (für Saisonbetriebe gelten Ausnahmeregelungen).
Dauer der Bildungskarenz
Die Karenz kann auf einzelne Teile aufgeteilt werden, die innerhalb von vier Jahren absolviert werden müssen. Der vereinbarte Zeitraum muss mindestens zwei Monate dauern und die Gesamtdauer bzw. der einzelne Teil darf ein Jahr nicht übersteigen.
Arbeitsrechtliche Ansprüche
Wenn nicht anders vereinbart, bleiben alle Rechtsansprüche, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, unberücksichtigt (außer es wurde anders vereinbart). Anspruch auf Sonderzahlungen hat der Arbeitnehmer nur für den Teil des Jahres, in dem er nicht in Bildungskarenz war (Vereinbarung zum Vorteil des Dienstnehmers ist möglich).
Bildungsteilzeit
Neben der Bildungskarenz besteht auch die Möglichkeit einer Bildungsteilzeit. In diesem Fall ruht das Dienstverhältnis nicht zur Gänze. Es wird nur die wöchentliche Normalarbeitszeit herabgesetzt. Auch die Bildungsteilzeit muss mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Beginn, Dauer und Art der Teilzeitbeschäftigung müssen schriftlich festgehalten werden.
Beratung
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Stand: 30. Mai 2016
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