Im Rahmen einer kürzlich ergangenen Entscheidung hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) entschieden, dass die Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Sozialplanabfertigungen verfassungswidrig ist, weil diese nicht mit individuell vereinbarten freiwilligen Abfertigungen gleichgesetzt werden können.
Aufhebung des Abzugsverbots für Abfertigungszahlungen
Im Bestreben überdimensionierte freiwillige Abfertigungen und Abfindungen möglichst unattraktiv zu gestalten, hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 1.3.2014 komplexe Regelungen zur Einschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Entgelt- und Abfertigungszahlungen eingeführt. Während gesetzliche Abfertigungen voll abzugsfähig sind, ist die Abzugsfähigkeit von sogenannten freiwilligen Abfertigungen, wozu entsprechend dem Gesetzeswortlaut auch solche im Rahmen von Sozialplänen gehören, mit dem Ausmaß des beim Zahlungsempfänger lohnsteuerbegünstigten Betrages (Besteuerung mit 6 %) bzw. fiktiv begünstigten Betrages (im Hinblick auf die Abfertigung Neu) begrenzt.
Im Rahmen einer jüngst ergangenen Entscheidung hat der VfGH diese Gleichsetzung von Sozialplanabfertigungen und freiwilligen individualvereinbarten Abfertigungen nunmehr als gleichheitswidrig erkannt. Begründet wird dies damit, dass die wesentlich ungleichen Sachverhalte einer individuell vereinbarten freiwilligen Abfertigung im Rahmen einer Arbeitgeberkündigung einerseits und Sozialplanabfertigungen im Zuge einer Betriebsänderung andererseits nicht gleich behandelt werden können. Der VfGH hat daher entschieden, dass das Betriebsausgabenabzugsverbot für Sozialplanabfertigungen gegen den Gleichheitssatz verstößt, da die Regelung zu sachlich nicht begründbaren Differenzierungen führt.
Die Entscheidung des VfGH entfaltet, abgesehen von bereits anhängigen Fällen, allerdings erst zukünftig Wirkung, weil dem Gesetzgeber eine Reparaturfrist zur Änderung der maßgeblichen Bestimmung bis 31.12.2022 eingeräumt wurde.
Stand: 28. Juni 2022
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