Ausgangslage
Im konkreten Fall wurde bei einer Patientin eine Spirale zur Dauerempfängnisverhütung lege artis eingesetzt. Die Spirale wanderte jedoch in den Bauchraum, verwuchs dort mit dem Dünndarm und musste letztendlich auch operativ entfernt werden. Die klagende Patientin begehrte Schadenersatz.
Rechtliche Würdigung
Aufgrund des Behandlungsvertrages muss der Arzt die Patientin über mögliche Gefahren und Folgen der medizinischen Leistung aufklären. Für die nachteiligen Folgen einer unzureichenden Aufklärung haftet der Arzt selbst dann, wenn ihm bei der Behandlung – wie im vorliegenden Fall – kein Kunstfehler unterlaufen ist, es sei denn, er beweist, dass der Patient auch bei unzureichender Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte.
Im gegenständlichen Fall wurde dies jedoch gar nicht behauptet. Jedenfalls muss der Arzt immer über typische Risiken aufklären, die auch im Falle einer lege artis Behandlung nicht immer vermeidbar sind und die geeignet sind, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Vom Berufungsgericht wurde das Abwandern der Spirale als typisches Risiko gesehen, über welches daher auf jeden Fall aufzuklären ist.
Stand: 25. Februar 2019
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