Wie zuletzt berichtet hatte das Bundesfinanzgericht (BFG) in einem Fall der Finanz zugestimmt, dass die betroffene Fachärztin für plastische, ästhetische und rekonstruktive Chirurgie nicht alle ihre Leistungen als von der Umsatzsteuer befreit deklarieren kann.
Es sei hinsichtlich der Steuerpflicht oder Steuerbefreiung zu unterscheiden, ob eine medizinische Indikation zugrunde liegt oder nicht. Es war für die Betriebsprüfung in diesem Fall weder nachvollziehbar noch glaubhaft, dass bei allen Leistungen ein therapeutisches Ziel im Vordergrund stand. Die Behörde selbst hatte darauf eine Einordnung und Schätzung der steuerpflichtigen Umsätze vorgenommen. Die Chirurgin brachte gegen dieses Urteil Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ein.
Der VwGH hat nun im Sinne der Chirurgin entschieden und das Urteil des BFG bezüglich der Umsatzsteuer aufgehoben. In seiner Begründung führte der VwGH zu diesem Fall unter anderem aus,
- dass die Bestimmungen des UStG in der Fassung vor dem Abgabenänderungsgesetz 2012 in Bezug auf EU-Recht vom BFG nicht zutreffend ausgelegt wurden und
- dass sich die Behauptung einer medizinischen Indikation des behandelnden Arztes nicht mit einem im Internet erworbenen Wissen eines Laien widerlegen lässt.
Stand: 26. Februar 2018
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