Ausgangslage
Ein als – approbierter Arzt – eingetragener Mediziner verabreichte bei mehreren Patienten das Zytostatikum „Ukrain“, das weder in Österreich noch einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassen ist. Eine umfassende Aufklärung erfolgte. Die Anwendung erfolgte einerseits in der Wahlarztordination und andererseits im Forschungslabor von einer zur Testung an Krebszellenkulturen betriebenen Privatklinik. Der Arzt hat aufgrund dieser Ergebnisse beschlossen, Ukrain nicht mehr zu verschreiben.
Rechtliche Würdigung
Der Arzt wurde zu einer Disziplinarstrafe von € 4.000,00 verurteilt, die unter einer Bestimmung einer Bewährungsfrist von drei Jahren nachgesehen wurde. Begründet wurde der Schuldspruch damit, dass der Arzt ein nicht zugelassenes Medikament verabreicht hat und keine Bescheinigung eines anderen Arztes vorgelegt wurde, dass das verabreichte Medikament zur Abwehr einer schweren Gesundheitsschädigung notwendig war.
Der VwGH entschied schließlich, dass die Verabreichung eines Arzneimittels durch den Arzt keine „Abgabe im Sinne des Arzneimittelgesetzes“ darstelle. Gemäß § 8/2 AMG, demzufolge die Zulassungspflicht unter Umständen nicht besteht, wenn eine Bescheinigung im obigen Sinn vorliegt, richtet sich daher nur an die „Abgeber“.
Der Arzt war daher nicht verpflichtet, eine derartige Bestätigung eines anderen Arztes vorzulegen.
Der Schuldspruch wurde durch den VwGH aufgehoben.
Stand: 26. Februar 2018
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