Abnutzbare Anlagegüter mit Anschaffungskosten bis € 400,00, sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter, können grundsätzlich im Jahr der Anschaffung steuerlich voll als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Daher empfiehlt es sich, wenn der Gewinn reduziert werden soll, solche Wirtschaftsgüter noch bis zum Jahresende anzuschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2020 ohnehin geplant ist. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.
Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern wird durch die Steuerreform 2020 von € 400,00 auf € 800,00 angehoben. Dies gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen.
Bei Wirtschaftsgütern mit Anschaffungskosten über € 400,00, aber maximal € 800,00, kann also ein Zuwarten der Anschaffung bis Anfang 2020 (bei abweichenden Wirtschaftsjahren bis zum Beginn des Wirtschaftsjahres in 2020) überlegenswert sein, da eine steuerlich kürzere Abschreibung dann möglich ist.
Aber auch die Auswirkungen auf den Gewinnfreibetrag sind zu beachten. Natürliche Personen können im Rahmen des Gewinnfreibetrags (nicht bei allen Einkunftsarten) ohne Investitionen einen Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns, höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00 (maximaler Freibetrag € 3.900,00) in Anspruch nehmen. Übersteigt nun der Gewinn € 30.000,00, kommt unter gewissen Voraussetzungen ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu, der davon abhängig ist, in welchem Umfang der übersteigende Freibetrag durch bestimmte Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist (maximaler Freibetrag € 45.350,00).
Zu beachten ist nun, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von geringwertigen Wirtschaftsgütern, für die die steuerliche Sofortabschreibung in Anspruch genommen wird, nicht für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden können.
Stand: 28. Oktober 2019
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