USt bei Pauschalpreisen ist aufzuteilen
Wie schon berichtet ist die Umsatzsteuer von Pauschalpreisen für Zimmer mit Frühstück, Halb- oder Vollpension auf Übernachtung und Verpflegung aufzuteilen.
Dabei sind primär für die Aufteilung des pauschalen Entgelts die Einzelverkaufspreise als Vergleichswert heranzuziehen. Es können auch durchschnittliche Einzelverkaufspreise des vorangegangenen Veranlagungszeitraumes verwendet werden. Gibt es keine Einzelverkaufspreise, ist die Aufteilung im Verhältnis der Kosten der einzelnen Lieferungen bzw. Leistungen des Pauschalangebotes geboten. Hier kann laut Umsatzsteuerrichtlinien z. B. für die Vollpension folgender Aufteilungsschlüssel verwendet werden:
Pauschalpreis pro Nacht | Zimmer : Vollpension |
bis € 140,00 | 50 % : 50 % |
bis € 180,00 | 55 % : 45 % |
bis € 250,00 | 60 % : 40 % |
über € 250,00 | 70 % : 30 % |
Die Umsatzsteuer beträgt für das Zimmer jeweils 13 % und für die Verköstigung 10 % und ist anhand des obigen Berechnungsmodells zu ermitteln. Getränke (mit Ausnahme der Getränke des ortsüblichen Frühstücks) sind gesondert zu behandeln und grundsätzlich mit dem Normalsteuersatz von 20 % zu versteuern. Für Getränke bei All-inclusive-Paketen gelten eigene Regelungen.
¾-Pension
Bei einer ¾-Pension (Frühstück, „Jause“ und Abendessen) ist laut Umsatzsteuerrichtlinien von einer Vollpension auszugehen, wenn die Verköstigungsleistung („Jause“) im Umfang eine volle Mahlzeit ersetzt und keine eigene selbständige Verköstigung erforderlich ist.
Stand: 30. Oktober 2017
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