Das Einkommensteuergesetz sieht eine Steuerbefreiung für die unentgeltliche oder verbilligte Verköstigung von Arbeitnehmern vor.
Gutscheine für Mahlzeiten bleiben lt. Lohnsteuerrichtlinien bis zu einem Wert von € 8,00 pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur zur Konsumation von Mahlzeiten eingelöst werden können, die von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, sind sie bis zu einem Betrag von € 2,00 pro Arbeitstag steuerfrei.
Die Gutscheine für Mahlzeiten in Höhe von € 8,00 pro Arbeitstag können von den Arbeitnehmern auch dann eingelöst werden, wenn die Speisen in einer Gaststätte abgeholt oder von der Gaststätte bzw. einem Lieferservice geliefert und zu Hause konsumiert werden.
Als Gaststätten gelten Gastgewerbebetriebe entsprechend der Gastgewerbepauschalierungsverordnung, die Speisen jeder Art anbieten, die an Ort und Stelle genossen werden können. Eine reine Handelstätigkeit fällt nicht darunter. Essensgutscheine, die in anderen Betrieben (z. B. Lebensmittelgeschäfte) eingelöst werden können, berechtigen nicht zur Inanspruchnahme des erhöhten Freibetrags von € 8,00 pro Arbeitstag, sondern bleiben nur bis zu einem Betrag von € 2,00 pro Arbeitstag steuerfrei.
Stand: 29. März 2023
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